Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1 Geltungsbereich
(1) Die hier definierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Unternehmung Vollitronic Franz Vollmaier, Kohlberg 29, A-8455 Oberhaag (nachstehend „Vollitronic“ genannt) und regeln die Rechte und Pflichten zwischen Vollitronic und dem Kunden.
(2) Es gelten stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen AGB.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB seitens des Kunden bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der Vollitronic.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei dessen Eingang nicht anerkannt, auch wenn Vollitronic diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote und Kostenvoranschläge sind stets als unverbindlich zu verstehen. Ebenso verpflichtet ein Angebot oder Kostenvoranschlag die Vollitronic nicht zur Leistungserbringung. Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifelsfall entgeltlich, wobei ein Regiestundensatz seitens der Vollitronic verrechnet wird. Für den Fall, dass sich eine unvermeidbare beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages herausstellt, muss Vollitronic dies dem Kunden zu jenem Zeitpunkt anzeigen, sobald eine Überschreitung von 30% des im Kostenvoranschlag definierten Preises abzusehen ist.
(2) Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, als freibleibend anzusehen.
(3) Ein Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und Vollitronic kommt zustande, sobald der Kunde nach der Bestellung eine Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder die bestellte Lieferung versendet wurde, oder die tatsächliche Erbringung der Leistung begonnen hat.
(4) In Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Prospekten und einer Webseite der Vollitronic enthaltene Angaben über Leistungen der Vollitronic stellen kein Angebot dar. Diese Informationen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf diese in der Auftragsbestätigung schriftlich Bezug genommen wird.

§3 Preise
(1) Preisangaben verstehen sich nicht als Pauschalpreis.
(2) Sämtliche Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Verpackungs-, Transport, Verladungs- und Versandkosten, sowie Zoll- und Versicherungsgebühren gehen zu Lasten des Kunden. Verpackungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
(4) Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

§4 Zahlung
(1) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart sind Rechnungsbeträge und Teilzahlungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Die Berechtigung für einen Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer Teilzahlung, verfallen gewährte Vergütungen hinsichtlich Rabatte und Abschläge. Diese werden dann der Rechnung zugerechnet.
(4) Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Zahlungsverzugs, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten) an uns zu ersetzen.
(5) Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

§5 Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand bzw. das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
(2) Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Vollitronic verpflichtet sich eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
(3) Vollitronic ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten hat.
(4) Für die Sicherheit der von Vollitronic gelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von Vollitronic gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Vollitronic.
(2) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich Einverstanden, dass Vollitronic zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.
(3) In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
(4) Vollitronic darf die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig und bestmöglich verwerten.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf der Leistung-/ Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

§7 Geistiges Eigentum
(1) Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
(2) Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugweisen Kpierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Vollitronic.
(3) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangen Wissens Dritten gegenüber.

§8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen beträgt, wenn nicht anders angegeben, ein Jahr ab Übergabe.
(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
(3) Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
(4) Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
(5) Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
(6) Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
(7) Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
(8) Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
(9) Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
(10) Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
(11) Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
(12) Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
(13) Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

§9 Haftung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
(3) Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
(4) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(5) Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
(6) Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
(7) Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
(8) Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

§10 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
(2) Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung (ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien) zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

§11 Allgemeines
(1) Es gilt österreichisches Recht
(2) Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(4) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

Stand 7/2015